MPI TAX

Influencer Income and Tax Treaties


photo: iStock/jossidim

Autor: 

Savvas Kostikidis

Wenn Influencer auf TikTok oder Instagram Clips und Bildchen aus ihrem Leben posten, vermarkten sie häufig nicht nur sich selbst, sondern auch ein zum Anlass passendes Produkt. Als Multiplikatoren werden sie von Unternehmen bezahlt, um frühmorgens – verstrubbelt und doch bezaubernd – in der einen Hand den Selfie-Stick, in der anderen die richtige Zahnpastatube zu halten. Neben Geld erhalten sie häufig auch Sachleistungen wie Wellnesswochenenden oder Waffeleisen. Erfolgreiche Influencer verkaufen Rechte an ihren Fotos oder an ihrem Namen, einige haben ihr eigenes Merchandising. Nicht selten sind sie international aktiv – und steuerpflichtig. Und das kann kompliziert werden.

Wer darf zum Beispiel Steuern erheben, wenn ein in Deutschland wohnhafter YouTuber zu einer Modenschau nach London fliegt und sich dort in den Outfits einer Modefirma ablichtet, die den Trip bezahlt und ihm ein Taschengeld zukommen lässt? Der Wohnsitzstaat, in dem der Influencer ansässig ist? Oder der Quellenstaat, der ihm – mit der Modenschau – die richtige Plattform für den Auftritt gibt? Und was, wenn er für eine Pauschale auch zu den Schauen nach Tokyo oder New York fliegen soll? Vorausgesetzt der Quellenstaat darf besteuern: Wie wird das Steuereinkommen zwischen den drei Ländern aufgeteilt? Grundsätzlich werden diese Fragen in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geregelt. Wer besteuern darf, hängt dabei nicht nur von der Art des Einkommens ab, sondern auch von der Art der ausgeführten Tätigkeit.

Savvas Kostikidis dekliniert anhand des OECD-Musterabkommens, auf dem ein Großteil der DBA weltweit basieren, alle Fragen rund um die Influencer-Besteuerung durch. Er argumentiert, dass diese im Sinne von Artikel 17 des Musterabkommens Unterhaltungskünstler sind, die ihre Follower mit Clips und Posts aus ihrem Leben bespaßen. Entsprechend sind sie, sobald unterhaltend tätig, im Quellenstaat steuerpflichtig. Verkaufen sie hingegen Rechte am eigenen Bild oder generieren Einkommen aus Merchandising, ist Artikel 7 oder Artikel 12 des Abkommens maßgeblich und der Wohnsitzstaat darf besteuern. Um Steuereinkommen zwischen mehreren Quellenstaaten aufzuteilen, schlägt Kostikidis eine Formel vor, die sich an der Werbewirksamkeit der Influencer-Darbietung orientiert. Und diese sei, nur folgerichtig, in „likes“, „views“, „shares“ oder „comments“ zu messen – einer Währung, die zumindest für Influencer unkompliziert zu verstehen sein sollte.

 

Für diesen Beitrag erhielt Savvas Kostikidis am 4. November 2020 den Preis des "Freunde und Ehemalige des Max-Planck-Instituts für Steuerrecht und Öffentliche Finanzen e.V.".

Weitere Informationen

Veröffentlichung:   Bulletin for International Taxation, 74/2020, 6, 359-376.