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Wo und wie sollten Dienstleistungen in Zukunft besteuert werden?

Am 13. Oktober hielt Professor Kasper Dziurdź im Rahmen der Vortragsreihe „Zukunftsthemen im Steuerrecht” einen Vortrag über die Zukunft der Besteuerung grenzüberschreitender Dienstleistungen und deren internationale Struktur.

Prof. Schön und Kasper Dziurdź zu Beginn des Vortrag, die Bildschirmpräsentation im Hintergrundräsentation

Globalisierung, Digitalisierung und die zunehmende Mobilität von Menschen und Dienstleistungen bringen die Verteilung der Besteuerungsrechte aus dem Gleichgewicht, erklärt Professor Dziurdź zu Beginn seines Vortrags: „Die Anknüpfung an die physische Präsenz ist nicht mehr zeitgemäß beziehungsweise ‚gerecht‘.“

Nach der derzeitigen Rechtslage können grenzüberschreitende Dienstleistungen nach innerstaatlichem Recht dort besteuert werden, wo sie physisch erbracht oder genutzt werden. Doppelbesteuerungsabkommen können diese Besteuerungsrechte weiter einschränken, da sie die Besteuerung von Dienstleistungen am Ort der Nutzung in der Regel vom Vorliegen einer Betriebsstätte abhängig machen. Somit beanspruchen sowohl der Ansässigkeits- als auch das Quellenland Besteuerungsrechte. Laut Dzirudź besteht hier dringender Reformbedarf, und es sind neue multilaterale Ansätze erforderlich, um die Besteuerungsrechte klar zuzuweisen und Doppelbesteuerung zu vermeiden. Wo und wie sollten Dienstleistungen also in Zukunft besteuert werden?

Diese Frage – oder vielmehr die notwendigen Anpassungen und möglichen Vereinfachungen – wird derzeit in zwei internationalen Abkommen behandelt, die der Professor für internationales Steuerrecht an diesem Abend näher erläuterte.

Gemäß dem UN-Musterabkommen 2025 können nicht nur technische und automatisierte digitale Dienstleistungen – für die bereits seit 2017 bzw. 2021 Sonderregelungen galten –, sondern alle selbständig erbrachten Dienstleistungen auch in dem Land besteuert werden, aus dem die Zahlungen stammen, unabhängig davon, wo sie physisch erbracht werden. Im Mittelpunkt stehen die Neuregelung und Gleichbehandlung von technischen und persönlichen Dienstleistungen in Artikel 12AA sowie die Ausweitung der Quellensteuerrechte. Dies wird den Ländern in Zukunft möglicherweise umfangreichere Besteuerungsrechte im Quellenstaat einräumen.

Das geplante UN-Rahmenabkommen zur internationalen Zusammenarbeit im Steuerbereich befasst sich ebenfalls mit der Frage der Besteuerung grenzüberschreitender Dienstleistungen. Bis 2027 sollen neue Standards geschaffen werden, wobei noch unklar ist, wie diese neuen Regeln inhaltlich aussehen könnten.

Mit Blick auf die Zukunft vermutet Professor Dziurdź, dass Art. 12AA und Art. 12B auf absehbare Zeit „Insellösungen” bleiben werden und dass ein Fast-Track-Instrument daran wenig ändern werde. „Langfristig wird es jedoch eine Verlagerung hin zu mehr Quellenbesteuerung geben”, sagt Dziurdź. Die einfachste Lösung wäre hier eine Verknüpfung der Quelle mit der Zahlung (Zahler). Es bleibt jedoch abzuwarten, was nun international ausgehandelt wird.

Prof. Dr. Kasper Dziurdź ist Professor für internationales Steuerrecht und Direktor des LL.M.-Studiengangs „International and European Tax Law” an der Universität Maastricht. Er forscht und lehrt auf dem Gebiet des internationalen und europäischen Steuerrechts mit Schwerpunkt auf Doppelbesteuerungsabkommen.

Oktober 2025