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Steuerrecht im digitalen Zeitalter: Herausforderungen durch Influencer und KI

Im Rahmen der Reihe „Zukunftsfragen des Steuerrechts“ analysierte Prof. Dr. Carsten Meinert von der Universität Potsdam Anfang Februar die steuerrechtlichen Herausforderungen durch digitale Geschäftsmodelle. Als Professor für Bürgerliches Recht, Unternehmens- und Steuerrecht sowie Richter am Finanzgericht Köln stellte er in seinem Vortrag drei zentrale Problemfelder heraus, die sich durch digitale Geschäftsmodelle ergeben – sie betreffen die Einkünfteerzielungsabsicht, die Einkünftequalifikation und besondere Vergütungsformen.

Prof. Meinert bei seinem VortragWo endet das Hobby, wo beginnt der Beruf?

Ein zentrales Problem betrifft die Trennung zwischen Hobby und gewerblicher Tätigkeit, besonders bei sog. Influencern. Bisher wurde oft angenommen, dass Verluste im Nachhinein die Einkünfteerzielungsabsicht widerlegen – ein Ansatz, den Meinert als fragwürdig kritisierte. „Die Ableitung aus späteren Verlusten ist nicht stichhaltig“, betonte er und forderte stattdessen eine Prognose bereits im Beurteilungsjahr. „Je professioneller die Tätigkeit wahrgenommen wird, desto eher gilt sie als gewerblich“ erklärte Meinert. Entscheidend sei die Absicht zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit, nicht die aktuelle Profitabilität. Dies würde Steuerhinterziehung verhindern, die oft aus der Annahme entsteht, Influencer seien „Hobbyisten“.

Wo liegt die Grenze zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit?

Die Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit wird durch digitale Geschäftsmodelle erschwert. Die Finanzverwaltung unterscheidet z. B. zwischen „Influencer“ und „Content Creator“, wobei schriftstellerische Tätigkeiten geringere Anforderungen erfüllen müssen als „unterrichtende“. Monetarisierungsmodelle wie Affiliate-Marketing oder Werbeverträge werden darüber hinaus oft nicht als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gewertet, da die Einnahmen mittelbar über Werbung fließen und nicht unmittelbar der Berichterstattung bzw. Tätigkeit zuzurechnen sind. Zudem beeinflusst der Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) die Freiberuflichkeit: Laut §18 EstG müssen Freiberufler eigenverantwortlich leiten, was bei verstärktem KI-Einsatz fraglich wird. „Je mehr KI desto weniger Freiberuflichkeit“, erklärte Prof. Dr. Meinert – eine Dynamik, die klare rechtliche Grenzen erfordere.

Notebook mit Vortrag und Blick ins AuditoriumDaten als Entgelt – Ein ungelöstes Problem

Besondere Vergütungsformen, wie „Daten als Entgelt“, stellen das Steuerrecht ebenfalls vor neue Herausforderungen. Daten gelten nicht als klassische Wir
tschaftsgüter, sodass §5 Abs. 2 EStG nicht greift, da der Paragraph nur für immaterielle Wirtschaftsgüter gilt, die entgeltlich erworben wurden.  Die Umsetzung der DID-RL im BGB und die Einwilligungserfordernis nach Art. 6 DSGVO erschweren ebenfalls die Besteuerung. Laut Meinert müsse das Steuerrecht hier neue Wege finden, es bestehe jedoch derzeit wenig Interesse, das Problem zu lösen, da es sehr aufwändig wäre. 

Anpassung statt Neuerfindung

Abschließend wies Professor Carsten Meinert darauf hin, dass die Herausforderungen nicht vollkommen neu seien, sondern das Grundproblem der Gewerbesteuer und der Unterscheidung zwischen selbstständigen und gewerblichen Einkünften aufgreifen. Er schlug konkrete Anpassungen vor:

•    Prognoseentscheidung bei der Einkünfteerzielungsabsicht statt Rückblick auf Verluste
•    Anerkennung digitaler Freiberufler wie Content Creator als legitime Berufsgruppe
•    Verzicht auf Umqualifizierungen bei Einkünften aus passiver Werbung (z. B. Affiliate-Marketing)
•    Anerkennung (partieller) betrieblicher Veranlassung bei unentgeltlichem Erhalt von Gütern oder Dienstleistungen auch auf Ausgabenseite

„Das Steuerrecht muss sich anpassen, aber nicht neu erfinden“, resümierte Meinert. Die Digitalisierung erfordere nicht nur rechtliche Klärung, sondern auch pragmatische Lösungen, um digitale Geschäftsmodelle fair zu besteuern. Mit den vorgeschlagenen Anpassungen könnten digitale Geschäftsmodelle künftig transparenter und gerechter besteuert werden.

März 2026