Mit seinem erst unlängst veröffentlichten Beschluss vom 29.03.2017 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Regelung des § 8c (Abs. 1) Satz 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar ist, soweit bei der unmittelbaren Übertragung innerhalb von fünf Jahren von mehr als 25 Prozent des gezeichneten Kapitals an einer Kapitalgesellschaft an einen Erwerber (schädlicher Beteiligungserwerb) insoweit die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte (nicht genutzte Verluste) nicht mehr abziehbar sind. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 31.12.2018 rückwirkend für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2015 eine Neuregelung zu treffen. Sollte der Gesetzgeber seiner Verpflichtung nicht nachkommen, tritt am 01.01.2019 im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit rückwirkend auf den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens die Nichtigkeit der Regelung des § 8c (Abs. 1) Satz 1 KStG ein.
Mittels share deal erworbene Kapitalgesellschaften weisen vielfach steuerliche Verlustvorträge und/oder laufende Verluste auf. In wirtschaftlicher Hinsicht ist dann ein so genannter subjektbezogener Verlusttransfer möglich. Jedoch finden sich weltweit Regime, die diesen Verlusttransfer im Zielkonflikt von Missbrauchsvermeidung einerseits und objektivem Nettoprinzip andererseits zu beschränken suchen.
In seiner am Max-Planck-Institut für Steuerrecht und Öffentliche Finanzen unter Betreuung von Prof. Dr. Dr. h.c. Wolfgang Schön entstandenen Dissertation hat Dr. Carsten Hohmann die seinerzeitige Einführung der Vorschrift des § 8c KStG zum Anlass genommen, rechtsvergleichend umfassend zu untersuchen, wie mit dieser Thematik nach geltendem Recht umgegangen wird. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Rechtsvergleichung zwischen den Ländern Deutschland, Österreich, Schweiz, Vereinigtes Königreich und USA hat Carsten Hohmann einen eigenen, alternativen Regelungsvorschlag entwickelt, der nun Vorbild für die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Neuregelung sein könnte. Dieser Regelungsvorschlag stellt im Gegensatz zur Vorschrift des § 8c KStG nicht nur allein auf eine qualifizierte Anteilsübertragung ab, sondern rekurriert auch auf ein zusätzliches Element auf der Ebene der Kapitalgesellschaft selbst, um so den verfassungsrechtlichen Mindestvorgaben für eine in zulässiger Weise typisierende Missbrauchsvermeidungsvorschrift gerecht zu werden.
Zur Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts
Zur Publikation bei Duncker & Humblot
Hohmann, Carsten, Beschränkung des subjektbezogenen Verlusttransfers im Kapitalgesellschaftsteuerrecht. Eine vergleichende Untersuchung der Rechtslage in den Ländern Deutschland, Österreich, Schweiz, Vereinigtes Königreich und USA unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung in Deutschland. 2 Teilbände
Veröffentlichung: Duncker & Humblot, 2017, 1009 Seiten.
FISCAL & SOCIAL STATE